I. Allgemeines – Geltungsbereich
Es gelten ausschließlich die Verkaufsbedingungen des Lieferanten. Entgegenstehende oder von den Verkaufsbedingungen des Lieferanten abweichende Bedingungen des Bestellers gelten nur insoweit, als der Lieferant ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Die Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn der Lieferant in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführt.
Für alle Verträge mit der GSD (nachstehend Lieferant genannt) gelten die nachstehenden AGB’s der GSD.
II. Angebot – Angebotsunterlagen
1. Sofern eine mündlich oder schriftlich, insbesondere unter Einsatz von Telekommunikationsdiensten erfolgende Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren ist, kann der Lieferant diese innerhalb von 2 Wochen entweder durch Übersendung einer Auftragsbestätigung oder durch Übersendung der bestellten Ware annehmen.
2. An allen dem Besteller zugänglich gemachten Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behält sich der Lieferant seine Eigentums- und Urheberrechte uneingeschränkt vor. Alle Unterlagen dürfen nur nach ausdrücklicher schriftlicher Einwilligung des Lieferanten Dritten zugänglich gemacht werden und sind dem Lieferanten, wenn ein Kaufvertrag nicht zustande kommt, auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Unterlagen des Bestellers; diese dürfen jedoch solchen Dritten zugänglich gemacht werden, denen der Lieferant zulässigerweise Lieferungen übertragen hat.
III. Lieferung – Preise – Zahlungsbedingungen
1. Die Lieferung der Ware sowie der Versand der Ware an einen vom Erfüllungsort abweichenden Ort erfolgt ab Auslieferungslager auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Besteller zumutbar sind.
2. Preise gelten ab Auslieferungslager einschließlich Verpackung zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
3. Rechnungen sind ab Rechnungsdatum entweder innerhalb von 30 Tagen ohne Abzug netto oder innerhalb von 10 Tagen unter Abzug von 3 % Skonto, frei eingehend auf dem Bankkonto des Lieferanten, zur Zahlung fällig. Der Käufer kommt 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufforderung ohne weiteres in Verzug. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen eines Zahlungsverzugs.
4. Ein Aufrechnungsrecht steht dem Besteller nur zu, wenn sein Gegenanspruch rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder vom Lieferanten anerkannt ist.
IV. Gewährleistung – Haftung
1. Mängelansprüche des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen Untersuchungs- und Rügepflichten nach § 377 HGB ordnungsgemäß nachgekommen ist. Soweit ein Mangel der gelieferten Ware vorliegt, ist der Lieferant nach seiner Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Nachlieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt.
2. Im Fall der Mangelbeseitigung ist der Lieferant verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die gelieferte Ware nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.
3. Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.
4. Der Lieferant haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Vertreter oder Erfüllungsgehilfen des Lieferanten beruht. Soweit keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
5. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt. Dies gilt auch für eine zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
6. Weitergehende Ansprüche des Bestellers wegen Mangelhaftigkeit der Ware, insbe son dere weitere Schadensersatzansprüche, sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
7. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate ab Gefahrenübergang. Die Verjährungsfrist von fünf Jahren ab Lieferung einer mangelhaften Ware im Fall eines Lieferregresses nach den §§ 478,479 BGB bleibt unberührt.
8. Erfolgte eine Mängelrüge zu Unrecht, ist der Lieferant berechtigt, die ihm entstandenen Aufwendungen vom Besteller ersetzt zu verlangen.
V. Eigentumsvorbehalt
1. Die gelieferte Ware bleibt Eigentum des Lieferanten bis zur vollständigen Erfüllung aller ihm aus der Geschäftsbeziehung gegen den Besteller zustehenden Ansprüche.
2. Der Besteller ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware (Vorbehaltsware) pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.
3. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware hat der Besteller den Lieferanten zur Rechtswahrung unverzüglich zu benachrichtigen.
4. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Besteller eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware ausdrücklich untersagt.
5. Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Eine Weiterveräußerung an Wiederverkäufer ist nur unter der Bedingung gestattet, dass der Besteller von seinem Kunden Zahlung erhält oder seinerseits den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf den Kunden erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen vollständig erfüllt hat.
6. Der Besteller tritt bereits jetzt alle künftigen, ihm aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsenden Forderungen mit allen Nebenrechten – einschließlich etwaiger Saldoforderungen sicherungshalber an den der Abtretung zustimmenden Lieferanten ab. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Lieferanten, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Der Lieferant verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestellers gestellt worden ist oder eine Zahlungseinstellung vorliegt. Im Falle eines Zahlungsverzugs, eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestellers oder in anderen Fällen eines berechtigten Interesses hat der Besteller dem Lieferanten die zur Geltendmachung seiner Rechte erforderlichen Auskünfte zu erteilen und alle erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.
7. Bei Pflichtverletzungen des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferant nach erfolglosem Ablauf einer dem Besteller gesetzten angemessenen Frist zur Leistung zum Rücktritt und zur Rücknahme berechtigt. Die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet.
8. Insoweit der realisierbare Wert aller dem Lieferanten zustehenden Sicherungsrechte die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 10 % übersteigt, wird der Lieferant auf Verlangen des Bestellers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte nach eigener Auswahl freigeben.
VI. Gerichtsstand – Erfüllungsort
1. Gerichtsstand ist Frankfurt am Main.
2. Erfüllungsort ist der Ort des Auslieferungslagers des Lieferanten, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.
3. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung internationalen Kaufrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
Copyright
Sämtliche Urheberrechte, urheberrechtliche und sonstige schutzrechtlichen Verwertungsrechte bleiben vorbehalten.
Eine Wiedergabe ist nur mit ausdrücklicher Genehmigung gestattet.
Lieferung: In Bestelleinheiten ab Zentrallager Solingen. Einzelhandel ab e 750,–, Großhandel ab e 1.500,– netto Gesamtauftragswert frei Station.
Konditionen: 10 Tage 3 %, 30 Tage netto. Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung sowie Gerichtsstand ist Offenbach. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung unser Eigentum und der Besteller tritt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung schon jetzt an uns ab (erweiterter Eigentumsvorbehalt).
Anschrift: Moulinex, Vertrieb durch: KRUPS GmbH · Herrnrainweg 5 · 63067 Offenbach/Main Postfach 101664 · 63016 Offenbach am Main · Telefon: 069-8504-0 · Fax: 069-8504-530
Lieferadresse: KRUPS ZENTRALLAGER · Nümmener Feld 10 · 42717 Solingen